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Übersicht zu den Neuerungen im Urheberrecht 2021

§ 44b UrhG Text und Data Mining

(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.

(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.

§ 51a UrhG Karikatur, Parodie und Pastiche

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

§ 60d UrhG Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. 

(2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie 

  1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, 
  2. sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder 
  3. im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind. 

Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat. 

(3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner 

  1. Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen), 
  2. einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.

(4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen: 

  1. einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie 
  2. einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung. 

Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.

(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.

(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.

Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69d Abs. 5 UrhG Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
  2. Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
  3. Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden. Die N
  4. Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

 

Ab wann gelten die neuen Änderungen im Urheberrecht?

Das Gesetz soll zum 7. Juni 2021 in Krafttreten.

Streichung des Rechts auf freie Benutzung

Diese Schranke des Urheberrechts, die etwa Wettbewerbe im Retuschieren von Bildern ermöglichte, ist aus europarechtlichen Gründen gestrichen worden. Eine bisher zulässige freie Benutzung benötigt daher die Zustimmung der Rechteinhaber, sofern nicht ein erlaubtes Zitat bzw. eine Karikatur, Parodie oder Pastiche vorliegt.

Karikatur, Parodie und Pastiche

Der deutsche Gesetzgeber macht nunmehr ausdrücklich von seiner Erlaubnis gebrauch, Karikaturen, Parodien oder Pastiche trotz Urheberrecht zu erlauben. Hierbei ist anders als bei einem Zitat regelmäßig keine Quellenangabe erforderlich.

Karikatur, Parodie und Pastiche dürften hier mehr als Orientierung für das Medium (Bild, Aufführung Literatur) als ausschließlich in einem engen Wortsinn zu verstehen sein und müssen selbst nicht zwingend ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein (vgl. BT-Drs. 19/27426, S. 89f).

Praktisch deutet dies, dass die nach deutschem Urheberrecht bisher unzulässige User Generated Content (etwa selbsterstellte Memes oder Gifs) nun zulässig sein können und eine Vorlesung etwa mit einer aufmunternden Präsentation eines eigenen Memes abgeschlossen werden kann.

Unmissverständlich bleiben Plagiate oder Bilderklau weiterhin unzulässig.

Kein Geoblocking für bereitgestellte Lehrmaterialien gemäß § 60a UrhG

Da das Urheberrecht grundsätzlich territorial gilt, hätte bisher ein Zugriff etwa aus Italien auf eine Lehrplattform einer deutschen Hochschule urheberrechtlich unzulässig sein können. Nun ist ein Zugriff innerhalb der EU stets zulässig.

Definition von Text und Data Mining

Die Definition in § 44b Abs. 1 UrhG lautet: „Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.“

Neufassung zu Text und Data Mining in der Forschung

In § 60d UrhG werden Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung geregelt.

Projekte in Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen sind von dieser Erlaubnis jedoch ausgenommen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf die durchführende Forschungsorganisation haben. Insbesondere Stiftungsprofessuren oder von Unternehmen geförderte KI-Lehrstühle müssen daher vor dem Beginn eines jeden Text und Data Mining Projekts den rechtlichen Rahmen klären.

Nutzen von Computerprogrammen für die Lehre

Computerprogramme können nun vollständig zur Veranschaulichung von Unterricht und Lehre genutzt werden einschließlich der Bearbeitung von Computerprogrammen in Rahmen zu Übungszwecken in der Lehre.

Explizit nicht zu lässig nach § 69d Abs. 5 UrhG ist jedoch die Ausstattung von Computerräumen mit Software, die für den Betrieb selbst erforderlich ist, wie etwa Betriebssystemsoftware oder einem Programm zur Textverarbeitung (vgl. BT-Drs. 19/27426, S. 107)

Entfristung des UrhWissG

Das UrhGWissG und damit etwa die Erlaubnisse von § 60a – 60h UrhG ist sind bis zum 1. März 2023 befristet. Diese Befristung ist nun teilweise aufgehoben worden, etwa für die Lehre (§ 60a UrhG) und Text und Data Mining (§ 60d UrhG).

Regelungen für Plattformen

Für Hochschulen wird das umstrittene Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten nur in seltenen Fällen Anwendung finden, da staatliche Hochschulen keine Gewinnerzielungsabsicht haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) und regelmäßig nur vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommene nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien (§ 3 Nr. 2) (z.B: MOOCs) anbieten.

Häufige Fragen zur Nutzung von Materialien in Lehre und Forschung

 

Lehre und Prüfung/Gruppe von Forschenden

Persönliche Forschung

Teile von Werken

Bis zu 15% Bis zu 75%

Nicht-Fachzeitschriften

Bis zu 15% des jeweiligen Artikels Bis zu 75% des jeweiligen Artikels

Vergriffene Werke

Vollumfänglich Vollumfänglich

Werke geringen Umfangs*

Vollumfänglich Vollumfänglich

Abbildungen

Vollumfänglich Vollumfänglich

Fachzeitschriften

Einzelne Beiträge Einzelne Beiträge

Erstellung von Archiven

Nicht vorgesehen Forschungszweckanhängig

 

Eine öffentliche Zugänglichmachung erfodert stets einen Zugriffs- oder Passwortschutz!

Neben § 60a und c können Sie auch stets gemeinfreie Werke, Werke unter freien Lizenzen und Werke im Rahmen des Zitatrechts nutzen.

*Werke geringen Umfanges sind:
Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis 6 Seiten, Filme bis 5 Minuten, Musik 5 Minuten.

 

1. Was ist mit meinen alten Dokumenten, die ich vor dem 1. März 2018 genutzt habe?

2. Was ist mit Werken unter freien Lizenzen?

3. Freie Lizenzen - Creative Commons

4. Wie können Zeitschriften genutzt werden?

5. Was ist eine Fachzeitschrift?

6. Wie kann ich feststellen, ob es sich um ein vergriffenes Werk handelt?

7. In welchem Umfang kann eine App oder ein Computerspiel genutzt werden?

8. Umfang eines Sprachwerkes

9. Bestimmung der Dauer eines Filmwerkes oder Musikstückes

10. Wann liegt ein kommerzieller Zweck vor?

 

1. Was ist mit meinen alten Dokumenten, die ich vor dem 1. März 2018 genutzt habe?

Ab dem 1. März 2018 können Sie diese nur im Rahmen der Erlaubnis der neuen § 60a und § 60 c UrhG nutzen. Für Ihre Forschung im Rahmen der Tätigkeit für eine Bildungseinrichtung finden die Regelungen über die Privatkopie keine Anwendung mehr.

D.h., Sie müssen insbesondere Archive mit Beiträgen aus Nicht-Fachzeitschriften löschen, soweit der Beitrag nicht im Rahmen der gestatteten Nutzung liegt. Für viele Publikumszeitschriften bieten Bibliotheken Archivdatenbanken an.

 

2. Was ist mit Werken unter freien Lizenzen?

Diese Werke können Sie entweder ebenfalls gemäß den Vorschriften § 60a und c UrhG nutzen oder darüber hinaus entsprechend den jeweiligen Lizenzbestimmungen.

 

3. Freie Lizenzen - Creative Commons 

Bei Creative Commons (CC) handelt es sich um ein bestimmtes Lizenzmodell, das unterschiedliche Lizenzoptionen anbietet, aus denen der Urheber seinen individuellen Lizenzvertrag zusammenstellen kann. Diese Lizenzoptionen können für beliebige Werke verwendet werden: Texte, Bilder, Musikstücke, Videoclips usw. Auf diese Weise entstehen freie Werke.

Es gibt vier Rechtemodule. Durch die Kombination dieser kann die Wirkung der Freigabe eines Werkes nach den Wünschen des Urhebers abgestuft werden:

con Kürzel Name des Moduls Kurzerklärung
Cc-by new.svg by Namensnennung (englisch: Attribution) Der Name des Urhebers muss genannt werden.
Cc-nc.svg nc Nicht kommerziell (Non-Commercial) Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
Cc-nd.svg nd Keine Bearbeitung (NDerivatives) Das Werk darf nicht verändert werden.
Cc-sa.svg sa Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike) Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.

Tabelle von Wikipedia-Autoren Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Unported https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/

Quelle Seite „Creative Commons“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 24. November 2016, 21:59 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Creative_Commons&oldid=160039200 (Abgerufen: 9. Dezember 2016, 16:31 UTC)

Die CC-Lizenzen werden auch „Jedermannlizenzen“ genannt, da der Urheber gegenüber jedermann durch die Verwendung der CC-Lizenzverträge klarstellt, was mit den jeweiligen Inhalten geschehen darf und was nicht.

Freie Lizenzen beutet nicht, dass das Werk lizenzfrei ist. Sie können Creative Commons Lizenzen nur Beachtung unter unbedingter Einhaltung der Lizenzbedingungen verwenden. Gute wissenschaftliche Praxis verlangt  zudem stets die Angabe des Urhebers und der Quelle voraus.

Vertiefende Informationen

 

4. Wie können Zeitschriften genutzt werden?

Während bei Fachzeitschriften einzelne Artikel vollständig genutzt werden können besteht diese Möglichkeit für Nicht-Fachzeitschriften nicht.

 

5. Was ist eine Fachzeitschrift?

Eine Fachzeitschrift richtet sich an ein Fachpublikum und umfasst Artikel zu diesem Fachgebiet. Wissenschaftliche Zeitschriften bündeln teilweise mehrere Themen und Disziplinen.

Fachzeitschriften veröffentlichen als Themen im Wesentlichen solche aus dem jeweiligen Fachgebiet. Auf  https://www.buchhandel.de/fachzeitschriften können die Fachzeitschriften recherchiert werden, die im Verzeichnis lieferbare Bücher gelistet sind.

International kann das Projekt JournalTOCs eine guten Ausgangspunkt für die Recherche bieten, national auch die Elektronische Zeitschriftenbibliothek.

 

6. Wie kann ich feststellen, ob es sich um ein vergriffenes Werk handelt?

Das Gesetz enthält keine Definition von vergriffenen Werken. Im  Allgemeinen ist zu recherchieren, ob das Werk noch auf dem Primärmarkt verfügbarbar ist. Eine erste Orientierung dafür bietet für Bücher auch das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB).

Anders als es vor dem 1. März 2018 in § 53 UrhG geregelt war, ist es nicht mehr erforderlich, dass ein Werk bereits für mindestens zwei Jahre vergriffen sein muss.

In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Nutzung im gleichen Rahmen wie bei nicht vergriffenen Werken.

 

7. In welchem Umfang kann eine App oder ein Computerspiel genutzt werden?

Grundsätzlich ist auch hier die Benutzung eines Teils des Werkes möglich. Jedoch dürfte es technische Schwierigkeiten geben, die gesetzlichen Grenzwerte nicht zu überschreiten. Aus diesem Grund sollten Sie die Entwickler oder den Vertrieb kontaktieren, um eine gesonderte Lizenz für das Lehr- oder Forschungsvorhaben zu erhalten.

 

8. Umfang eines Sprachwerkes

Anzunehmen ist, dass es eine Regelung ähnlich den bisherigen Rahmenverträgen geben wird. Als Seiten werden diejenigen gezählt, die überwiegend aus Text bestehen Dies umfasst auch Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister von Werken. Leerseiten und Seiten, die ganz oder überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen, müssen jedoch nicht mit einberechnet werden.

 

9. Bestimmung der Dauer eines Filmwerkes oder Musikstückes

Die Dauer eines Filmwerkes oder Musikstückes festzulegen, obliegt den Schöpfenden. Umverpackungen des Werkes weisen meistens die Dauer des Werkes aus. Für Musikstücke ist die Repertoiresuche der Gema eine zuverlässige Informationsquelle.

 

10. Wann liegt ein kommerzieller Zweck vor?

Die Beurteilung, ob bei Lehre und Forschung ein kommerzieller Zweck verfolgt wird ist für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

Die mit § 60a und c UrhG erlaubte "öffentliche Zugänglichmachung" urheberrechtlich geschützter Werke selbst, darf nicht dem Zweck der Gewinnerzielung dienen.

Soweit der Zugang zur Bildungseinrichtung öffentlich ist und allgemeingültige Abschlüsse vergeben werden, können die Erlaubnisse aus §§ 60a ff UrhG nutzbar sein.

Soweit Weiterbildungsangebote kostenpflichtig sind und Einnahmen auf eine Gewinnerzielung ausgelegt sind, ist für den jeweiligen Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzung von § 60a UrhG besonders vorsichtig und gründlich zu prüfen.

 

 

1. Vorlesung - §60a UrhG ab 1. März 2018

2. Zitate

3. Dürfen Skripte in Papierform an Studierende ausgegeben werden?

4. Wie können Nicht-Fachzeitschriften und nicht wissenschaftliche Zeitungen genutzt werden?

5. Welche Auswirkungen hat das Aufnahmeverbot auf Vorlesungsaufzeichnungen?

 

1. Vorlesung - §60a UrhG ab 1. März 2018

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. [...]

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

[…]

2. Zitate

Eine Einbindung von einzelnen Abbildungen und Textauszügen in eigene Vorlesungsmaterialien als Zitat ist möglich.

Wichtig dabei ist, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werkteil oder seiner Abbildung erfolgt und eine korrekte Urheber- und Quellenangabe beigefügt ist.

Das Bereitstellen zusätzlicher Abbildungen/Textauszüge (z. B. als Anhang), mit denen keine Auseinandersetzung stattfindet, ist hingegen nicht vom Zitatrecht umfasst.

3. Dürfen Skripte in Papierform an Studierende ausgegeben werden?

Ja! Anders als noch in § 52a UrhG der auf ein "Öffentlich-zugänglich-machen" beschränkt war, ist dies bei § 60a UrhG nicht mehr der Fall.

Eine Ausnahme besteht jedoch für Noteneditionen, diese dürfen nicht als analoge Kopien verteilt werden.

4. Wie können Nicht-Fachzeitschriften und nicht wissenschaftliche Zeitungen genutzt werden?

Nicht-Fachzeitschriften und nicht wissenschaftliche Zeitungen, die oft auch „Publikumszeitschriften“ sind, wurden von der Erlaubnis, vollständige einzelne Artikel den Studierenden gemäß

§ 60a Abs. 2 UrhG zur Verfügung zu stellen, ausgenommen, da der Gesetzgeber hier gesonderten Schutzbedarf gesehen hat.

Publikumszeitschriften können im Rahmen des Zitatrechts oder im Umfang von 15% des jeweiligen Artikels genutzt werden.

Denkbar ist auch die Nutzung ganzer Artikel, die nur einen geringen Umfang haben. Da dies jedoch im Konflikt mit dem Regelungsziel steht und eine Grenzziehung schwierig ist, empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Risikominimierung eine zurückhaltende Auslegung.

5. Welche Auswirkungen hat das Aufnahmeverbot auf Vorlesungsaufzeichnungen?

Das Aufnahmeverbot soll wohl nicht die Aufzeichnungen von Vorlesungen verbieten, die ausschließlich dem Teilnehmerkreis zur Verfügung gestellt werden.

Soweit für eine größere Öffentlichkeit, als der Kreis der Teilnehmenden, die Vorlesungsaufzeichnung zur Verfügung gestellt wird, greift die Erlaubnis von § 60a UrhG nicht.

Allgemein ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen, urheberrechtlich geschützte Werke  (z.B. Bilder aus einem Lehrbuch in den Präsentationsfolien) im Rahmen einer Vorlesungsaufzeichnung nur so einzusetzen, dass ihre Wiedergabe vollumfänglich durch das Zitatrecht oder durch anderweitige Nutzungsrechte (z.B.  Creative Commons Namensnennung Lizenzen) gedeckt ist.

 

1. Vorlesung - §60a UrhG ab 1. März 2018

2. Zitate

3. Können Veranstaltungsarchive erstellt weden?

4. Was bezweckt das Aufnahmeverbot von Bild und Ton?

5. Kann ich Werke auch einfach nur verlinken?

6. Kann ich Werke Dritter wie z.B. Videos auf (m)einer Webseite einbetten?

 

 

1. Vorlesung - §60a UrhG ab 1. März 2018

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. [...]

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

[…]

 

2. Zitate

Eine Einbindung von einzelnen Abbildungen und Textauszügen in eigene Vorlesungsmaterialien als Zitat ist möglich.

Wichtig dabei ist, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werkteil oder seiner Abbildung erfolgt und eine korrekte Urheber- und Quellenangabe beigefügt ist.

Das Bereitstellen zusätzlicher Abbildungen/Textauszüge (z. B. als Anhang), mit denen keine Auseinandersetzung stattfindet, ist hingegen nicht vom Zitatrecht umfasst.

 

3. Können Veranstaltungsarchive erstellt weden?

Von der Erstellung etwaiger Veranstaltungsarchive mit Materialien ist abzuraten, sofern der Zugriff nach Kursende über die jeweiligen Kursbetreuenden hinausgeht.

Die Erlaubnis ist auf die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen beschränkt. Daraus ergibt sich auch ein zeitlicher Bezugspunkt zu der jeweiligen Veranstaltung.

 

4. Was bezweckt das Aufnahmeverbot von Bild und Ton?

Das Aufnahmeverbot in § 60a Abs. 3 Nr. 1 UrhG wie auch in § 60c Abs. 4 UrhG von Bild und Ton soll verhindern, dass eine Filmvorführung im Kino und Live-Veranstaltungen, wie z.B. Konzerte oder Lesungen, mitgeschnitten oder live gestreamt werden, und diese Aufnahmen und Übertragungen dann im Rahmen von § 60a oder c UrhG genutzt werden.

Sofern also z.B. ein kleiner Ausschnitt aus einem Kinofilm als Ergänzung zur Lehre gezeigt werden soll, ist dieser zuvor als DVD o.ä. zu erwerben.

 

5. Kann ich Werke auch einfach nur verlinken?

Ein Verlinken ist grundsätzlich eine mögliche und zulässige Alternative, soweit mit dem Link keine Zugangssperre unrechtmäßig umgangen wird. Soweit Sie auf rechtswidrige Inhalte verlinken, bestehen nicht unerhebliche Haftungsrisiken.

 

6. Kann ich Werke Dritter wie z.B. Videos auf (m)einer Webseite einbetten?

Das Einbetten von Inhalten fremder Webseiten sollte im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen als Zweiklick-Lösung erfolgen. Aus Sicht des Urheberrechts ist ein Einbetten in der Regel dann zulässig, wenn der Anbieter bei seinem Dienst dies explizit vorsieht.

 

 

 

 

1. Forschung - § 60c UrhG ab 1. März 2018

2. Ist kommerzielle eigene Forschung von der Erlaubnis umfasst?

3. Was ist mit Text- und Datamining Projekten?

 

 

1. Forschung - § 60c UrhG ab 1. März 2018

(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.

[…]

2. Ist kommerzielle eigene Forschung von der Erlaubnis umfasst?

Nein. Die Erlaubnis des § 60c UrhG erfasst nur die nicht-kommerzielle eigene Forschung. Vervielfältigungen von Werken im Rahmen kommerzieller eigener Forschung können nach § 53 UrhG zulässig sein.

 

3. Was ist mit Text- und Datamining Projekten?

Zu diesem Thema werden Sie demnächst weitere Informationen auf einer Sonderseite finden.

 

 

 

Der Rechner steht mit umfangreicheren Funktionen auch als Excel-Rechner zum Download.

Unser Rechner ist ein Versuch Ihnen die neuen Regelungen verständlicher zu machen. Er steht Ihnen unentgeltlich zur Verfügung. Unsere Haftung ist auf Vorsatz beschränkt.

Werke oder Werkteile, die Sie nach § 60a oder § 60c UrhG nutzen, müssen grundsätzlich vor Zugriffen außerhalb der Teilnehmenden am jeweiligen Unterricht oder Lehrveranstaltung bzw. der Gruppe der Forschenden geschützt werden, z.B. durch ein Passwort oder mit einem Einschreibeschlüssel.

Zudem müssen Sie stets die Quelle (z.B. die URL, den Werktitel), einschließlich des Namens des Urhebers nennen.

Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist. Es ist außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind.

Bei der Vervielfältigung aus Sammelwerken ist in der Regel zusätzlich der Herausgeber anzugeben.

 

 

Für Angehörige der Universität bietet die Verwaltung und das Rechenzentrum Schulungen zum Urheberrecht an.

Unterlagen der letzen Schulung des Rechenzentrum vom 15. Februar 2018:

Download als PDF

 

 

Beiträge in Sammelwerken

Eine eindeutige Antwort zum Umfang der Erlaubnis für Beiträge in Sammelwerken ist schwierig.

Soweit das Sammelwerk eine Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift ist, können einzelne Beiträge im vollen Umfang genutzt werden.

Nach einer Auffassung können einzelne Beiträge aus Sammelwerken stets ganz im Rahmen von § 60a UrhG genutzt werden. Denkbar ist auch eine erlaubte Nutzung von bis zu 15% eines Sammelbandes.

Da die einzelnen Beiträge auch selbstständige Werke sind, könnte deren Nutzung aber auch selbstständig ganz als Werk geringen Umfangs (bis 25 Seiten) oder sonst zu 15% denkbar sein.

Praxistipp:

Begrenzen Sie die Gesamtnutzung von Beiträgen aus einem einzelnen Sammelwerk auf 15% und stellen Sie zugleich sicher, dass die einzelnen Beiträge den Umfang eines Werkes geringen Umfangs (bis 25 Seiten) bzw. ansonsten 15% nicht überschreiten.

Alternativ bietet sich eine Prüfung an, ob der Beitrag aus dem Sammelwerk „zweit“-veröffentlicht ist. Dann kann der erlaubten Werknutzung diese zu Grunde liegen. Ferner können günstigere Lizenzbestimmungen vorliegen oder Verlinkungen möglich sein.

 

 

Dieses FAQ können Sie auch als barrierearmes Dokument herunterladen.